C. In seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 beantragt das Betreibungsamt die Beschwerde gutzuheissen. Es weist darauf hin, es obliege in erster Linie dem Gläubiger, den Wohnort des Schuldners bekannt zu geben. Zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit habe das Betreibungsamt bei Eingang der Betreibungsbegehren abgeklärt, dass A.________ bei der Einwohnergemeinde F.________ gemeldet sei und sei daher verpflichtet gewesen, den Zahlungsbefehl auszustellen. Aus den vom Schuldner eingereichten Unterlagen lasse sich jedoch schliessen, dass sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt nicht in F.________ sei. Erwägungen