{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-03-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2015-147_2016-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2015_147_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641153278b674614089a19fc5728aca79a3d74a21ca31648a115a8298575429e1e85c70e7df288f2bbdd0ee6424defb6d15&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641153278b674614089a19fc5728aca79a3d74a21ca31648a115a8298575429e1e85c70e7df288f2bbdd0ee6424defb6d15&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2015_147", "Checksum": "52002efdc2c22ccf0cc94541d184d10f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2015 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.03.2016 105 2015 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 03.03.2016 105 2015 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:20:38", "Checksum": "7c916e6cf21745392f93911defaaffa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.03.2016 105 2015 147\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n2. a) Eine Missachtung der Vorschriften über den Betreibungsort hat die Nichtigkeit der\nbetreffenden Massnahme nur dann zur Folge, wenn dadurch öffentliche Interessen oder\nInteressen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen, verletzt werden. Unter solchen Schutz\nstellt die Rechtsprechung das Interesse anderer Gläubiger, sich am ordentlichen schweizerischen\nBetreibungsort des Schuldners einer Pfändung anschliessen zu können (BGE 105 III 61). Der\nbesonderen Art des erwähnten Nichtigkeitgrundes entsprechend, kommt solche Nichtigkeit nicht in\nFrage, wenn nicht von einem anderswo in der Schweiz befindlichen, sondern lediglich von einem\nangeblichen ausländischen Wohnsitz des Schuldners die Rede ist. Ein derartiger Sachverhalt mag\nden Schuldner zur Beschwerdeführung veranlassen, doch hat er sich hierfür an die gewöhnlichen\nVorschriften zu halten und namentlich die Frist von Art. 17 SchKG zu beachten.\n\nb) Haben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner Wohnsitz im Ausland, kann der in\nder Schweiz Betriebene jederzeit Nichtigkeit des Zahlungsbefehls geltend machen. Denn bei\ndieser Ausgangslage besteht in der Schweiz kein Interesse an einer Zwangsvollstreckung (BGE 63\nIII 114 S. 115). Das Bundesgericht hat zu dieser Praxis präzisierend festgehalten, sie gelte nur bei\neinem \"Schuldner mit einwandfreiem Auslandswohnsitz\" und wenn \"sich die Fortsetzung der\nBetreibung in der Schweiz geradezu als missbräuchliche Inanspruchnahme der schweizerischen\nVollstreckungsgewalt darstellt\" (BGE 68 III 33 S. 37 Mitte; bestätigend Urteil BGer 7B.64/2000 vom\n24. März 2000, E. 1b Abs. 2).\n\nb) Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und gemäss Bestätigung der\nStadtverwaltung H.________ seit dem 27. Juli 1982 unter der Anschrift G.________strasse 35\ngemeldet. Es handelt sich dabei um die Hauptwohnung des Beschwerdeführers gemäss § 15 Abs.\n2 Satz 2 des ThürMeldeG vom 23.03.1994/10.04.2003, mithin um die vorwiegend benutzte\nWohnung der Familie eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner\nFamilie lebt. Der Beschwerdeführer ist in dieser Gemeinde auch steuerpflichtig. Gemäss belegter\nAngaben des Beschwerdeführers lies die Gläubigerin zuvor in Deutschland ein\nZwangsvollstreckungsverfahren durchführen (Beilage 17). Zwar hat der Beschwerdeführer eine bis\nzum 14. Januar 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung für die ganze Schweiz, eine Wohnung in\nF.________ und ist im örtlichen Telefonbuch eingetragen; daneben sind aber keine Anhaltspunkte\nersichtlich, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in\nF.________. Da er als J.________ mehr als die Hälfte der Arbeitszeit auf Baustellen überall in\nEuropa und die Wochenenden mehrheitlich bei seiner Familie in H.________ verbringt, hat er nach\nwie vor in H.________ seinen Wohnsitz. Die Inanspruchnahme der schweizerischen\nVollstreckungsgewalt erweist sich vorliegend als missbräuchlich, weil die in Betreibung gesetzte\nGrundforderung in Deutschland entstanden ist und keinerlei Beziehung zur Schweiz hat.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 4\n\nDer Zahlungsbefehle Nr. bbb des Betreibungsamts des Sensebezirks ist daher nichtig und entfaltet\nkeinerlei Wirkung.\n\n3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\nEs wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl Nr. bbb des Betreibungsamts des\nSensebezirks nichtig ist.\n\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 3. März 2016/aur\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n"}