{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-03-03", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2015-147_2016-03-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2015_147_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641153278b674614089a19fc5728aca79a3d74a21ca31648a115a8298575429e1e85c70e7df288f2bbdd0ee6424defb6d15&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641153278b674614089a19fc5728aca79a3d74a21ca31648a115a8298575429e1e85c70e7df288f2bbdd0ee6424defb6d15&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2015_147", "Checksum": "52002efdc2c22ccf0cc94541d184d10f"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2015 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.03.2016 105 2015 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 03.03.2016 105 2015 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:20:38", "Checksum": "7c916e6cf21745392f93911defaaffa1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.03.2016 105 2015 147\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2015 147\n\nUrteil vom 3. März 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Laura Granito\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nMarkus Jungo\n\ngegen\n\ndas BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibungsort\n\nBeschwerde vom 11. Dezember 2015 gegen den Zahlungsbefehl in\nder Betreibung Nr. bbb\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Mit Betreibungsbegehren vom 5. November 2015 ersuchte die C.________ in\nD.________/Deutschland das Betreibungsamt des Sensebezirks, A.________ aufzufordern, ihr\nden Betrag von 15‘000 Euro zu bezahlen. Gemäss Einwohnerkontrolle E.________-F.________\nist der Schuldner seit 1. Mai 2001 dort ordentlich angemeldet. Das Betreibungsamt stellte am 6.\nNovember 2015 den Zahlungsbefehl Nr. bbb aus und übergab ihn der Schweizerischen Post zur\nZustellung. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen konnte die Betreibungsurkunde\nschliesslich am 30. November 2015 am Schalter unseres Betreibungsamtes A.________\nausgehändigt werden.\n\nAm 4. Dezember 2015 hat der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben.\n\nB. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 hat A.________ gegen die Ausstellung des\nZahlungsbefehls Beschwerde erhoben. Er beantragt, das Betreibungsverfahren Nr. bbb\naufzuheben und die Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen.\n\nA.________ bringt namentlich vor, er sei deutscher Staatsangehöriger mit ordentlichem Wohnsitz\nan der G.________strasse 35 in H.________, wo er seit dem 27. Juli 1982 ununterbrochen\nordentlich gemeldet und steuerpflichtig sei (Beilage 10&11). Zwar halte er sich unter der Woche an\nder I.________strasse 5 in F.________ auf, und sei auch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C\n(Beilage 29), dies deshalb, weil seine Arbeitgeberin ihren Sitz in der Schweiz habe. Er arbeite aber\nals J.________ auf Baustellen überall in Europa, wo er zirka 60-70 % seiner Arbeitszeit verbringe,\nund sei daher nur selten in F.________. Die Wochenenden verbringe er bei seiner Familie in\nH.________. Zudem sei er seit 5 Jahren in medizinischer Behandlung in H.________ (Beilagen\n21f.). Sein deutscher Hauptwohnsitz werde im Übrigen auch von den schweizerischen\nZollbehörden anerkannt (Beilage 14).\n\nC. In seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 beantragt das Betreibungsamt die\nBeschwerde gutzuheissen. Es weist darauf hin, es obliege in erster Linie dem Gläubiger, den\nWohnort des Schuldners bekannt zu geben. Zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit habe das\nBetreibungsamt bei Eingang der Betreibungsbegehren abgeklärt, dass A.________ bei der\nEinwohnergemeinde F.________ gemeldet sei und sei daher verpflichtet gewesen, den\nZahlungsbefehl auszustellen. Aus den vom Schuldner eingereichten Unterlagen lasse sich jedoch\nschliessen, dass sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt nicht in F.________ sei.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 und 7\nAusführungsgesetz vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und\nKonkurs (AGSchKG, SGF 28.1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an\ndem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17\nAbs. 2 SchKG).\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\nb) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. November 2015\nausgehändigt. Die Beschwerdeschrift wurde am 11. Dezember 2015 und somit nach Ablauf der\n10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht.\n\nc) Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im\nInteresse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig.\nUnabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes\nwegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.\n\nGegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Feststellung der Nichtigkeit einer\nbetreibungsrechtlichen Verfügung. Die Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 SchKG kann jederzeit\ngeltend gemacht werden.\n\n"}