Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Die neue Verfügung des Betreibungsamtes wurde demnach nicht angefochten und die Weiterführung des Verfahrens nicht verlangt. Gegen die neue Verfügung des Betreibungsamtes wurde keine Beschwerde erhoben; davon ist Kenntnis zu nehmen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben. 3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Das Beschwerdeverfahren 105 2015 141 wird als gegenstandslos abgeschrieben. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung.