Am 1. Dezember 2015 wurde dem Schuldner eine Kopie der Stellungnahme des Betreibungsamts vom 30. November 2015 zugestellt und am 3. Dezember 2015 wurde er vom Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts aufgefordert, ihm bis zum 15. Dezember 2015 mitzuteilen, ob er die Beschwerde trotz der durch das Betreibungsamt am 26. August 2013 vorgenommenen Rechnungskorrektur und der detaillierten Erklärung des Amts zur Kostenzusammensetzung aufrechterhalte.