c) Wie die ursprüngliche Verfügung unterliegt auch die abgeänderte Verfügung des Betreibungsamts der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde. Bei der Beschwerdefrist als gesetzliche Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen, auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (BSK-SchKG I, a.a.O., Art. 17 N 50-52).