Das Betreibungsamt hat seine Verfügung vom 2. November 2016 insofern in Wiedererwägung gezogen, als es die Rechnung für die vier Betreibungsbegehren in zwei Punkten abgeändert hat und den Einwänden des Schuldners somit teilweise Rechnung getragen hat. Ausserdem hat es die Zusammensetzung der für die vier Betreibungsbegehren erhobenen Kosten detailliert erläutert. b) Soweit das Betreibungsamt den Argumenten des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist Beschwerdeverfahren gegenstandslos.