Betreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vernehmlassung innert angesetzter eventuell erstreckter Frist in Wiedererwägung ziehen. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein (BGE 110 III 57 E. 2). Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insofern gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (BSK-SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 61-64; KUKO SchKG-DIETH, Art. 17 N 34-35; BGE 126 III 85 E. 3).