b) Die angefochtene Verfügung wurde am 2. November 2015 mit A-Post versandt. Mit Eingabe vom 5. November 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG. 2. a) Mit der Erhebung einer Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde übertragen. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Kantonsgericht KG Seite 3 von 4