D. Mit Stellungnahme vom 30. November 2015 beantragte das Betreibungsamt des Sensebezirks, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig räumte es aber ein, dass ihm bei der Rechnungsstellung zwei kleinere Fehler unterlaufen seien und berichtigte die Rechnung entsprechend. E. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer aufgefordert, ihm bis zum 15. Dezember 2015 mitzuteilen, ob er die Beschwerde trotz der durch das Betreibungsamt am 30. November 2015 vorgenommenen Rechnungskorrektur und der detaillierten Erklärung des Amts zur Kostenzusammensetzung aufrechterhalte.