In seiner Verfügung vom 2. November wies das Betreibungsamt darauf hin, dass die Betreibungskosten dem Tarif nach Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs entsprechen würden und hielt an der Rechnung für die vier Zahlungsbefehle fest. C. In seiner Beschwerde vom 5. November 2015 rügte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Höhe der vom Betreibungsamt für die Ausstellung der vier Zahlungsbefehle erhobenen Kosten.