{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2015-141_2016-02-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2015_141_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e9c47e709eb7fdbedc0093449d76ddb0f51fff0d3c394c8da6427415211f6516cebc73bca43726614072b91c99fc651d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e9c47e709eb7fdbedc0093449d76ddb0f51fff0d3c394c8da6427415211f6516cebc73bca43726614072b91c99fc651d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2015_141", "Checksum": "0c387a1a9e4aee3ddd1e1e21fab6b414"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2015 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.02.2016 105 2015 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 22.02.2016 105 2015 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:27:58", "Checksum": "b21b55a05ee3c5ec1c0ae09223cc662e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.02.2016 105 2015 141\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2015 141\n\nUrteil vom 22. Februar 2016\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Laura Granito\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibungskosten (Art. 16 GebV SchKG)\n\nBeschwerde vom 5. November 2015 gegen die Verfügung des\nBetreibungsamts des Sensebezirks vom 2. November 2015\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 4\n\nSachverhalt\n\nA. Am 14. August 2015 reichte A.________ zwei Betreibungsbegehren gegen mehrere\nPersonen beim Betreibungsamt des Sensebezirks ein. Der Gläubiger wurde vom Betreibungsamt\ntelefonisch darauf hingewiesen, dass für jeden einzelnen Schuldner ein separater Zahlungsbefehl\nnotwendig sei. A.________ stimmte der Ausstellung separater Zahlungsbefehle für jeden der\nSchuldner zu.\n\nB. Am 27. Oktober 2015 sandte das Betreibungsamt dem Gläubiger die Rechnung für die\nZahlungsbefehle sowie die Gläubigerdoppel der vier Zahlungsbefehle.\n\nMit Eingabe an das Betreibungsamt vom 29. Oktober 2015 beanstandete A.________ die ihm für\ndie vier Betreibungsbegehren zugestellte Rechnung.\n\nIn seiner Verfügung vom 2. November wies das Betreibungsamt darauf hin, dass die\nBetreibungskosten dem Tarif nach Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs entsprechen würden und hielt an der Rechnung für die vier\nZahlungsbefehle fest.\n\nC. In seiner Beschwerde vom 5. November 2015 rügte A.________ (nachfolgend: der\nBeschwerdeführer) die Höhe der vom Betreibungsamt für die Ausstellung der vier Zahlungsbefehle\nerhobenen Kosten.\n\nD. Mit Stellungnahme vom 30. November 2015 beantragte das Betreibungsamt des\nSensebezirks, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig räumte es aber ein, dass ihm bei der\nRechnungsstellung zwei kleinere Fehler unterlaufen seien und berichtigte die Rechnung\nentsprechend.\n\nE. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter\nder Schuldbetreibungs- und Konkurskammer aufgefordert, ihm bis zum 15. Dezember 2015\nmitzuteilen, ob er die Beschwerde trotz der durch das Betreibungsamt am 30. November 2015\nvorgenommenen Rechnungskorrektur und der detaillierten Erklärung des Amts zur\nKostenzusammensetzung aufrechterhalte.\n\nF. Der Beschwerdeführer reagierte innert der ihm angesetzten Frist nicht.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 EGSchKG).\nDie Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von\nder Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\nb) Die angefochtene Verfügung wurde am 2. November 2015 mit A-Post versandt. Mit\nEingabe vom 5. November 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese erfolgte somit\ninnert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.\n\n2. a) Mit der Erhebung einer Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die\nAufsichtsbehörde übertragen. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im\nInteresse der Prozessökonomie modifiziert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 4\n\nBetreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zum Zeitpunkt der Abgabe seiner\nVernehmlassung innert angesetzter eventuell erstreckter Frist in Wiedererwägung ziehen. Der\nvolle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein (BGE\n110 III 57 E. 2). Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder\nAbänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insofern\ngegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (BSK-SchKG I-\nCOMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 61-64; KUKO SchKG-DIETH, Art. 17 N 34-35; BGE 126 III 85 E. 3).\n\nDas Betreibungsamt hat seine Verfügung vom 2. November 2016 insofern in Wiedererwägung\ngezogen, als es die Rechnung für die vier Betreibungsbegehren in zwei Punkten abgeändert hat\nund den Einwänden des Schuldners somit teilweise Rechnung getragen hat. Ausserdem hat es die\nZusammensetzung der für die vier Betreibungsbegehren erhobenen Kosten detailliert erläutert.\n\nb) Soweit das Betreibungsamt den Argumenten des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist\nBeschwerdeverfahren gegenstandslos.\n\nc) Wie die ursprüngliche Verfügung unterliegt auch die abgeänderte Verfügung des\nBetreibungsamts der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde. Bei der Beschwerdefrist als\ngesetzliche Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht\nerstreckt werden. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen, auf\neine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (BSK-SchKG I, a.a.O., Art. 17 N\n50-52).\n\n"}