85 SchKG) erlassen wird (BSK SchKG I- ANDRÉ E. LEBRECHT , Art. 88 N 1 ff.) Die Gläubigerin verfügte über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, was sie zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens legitimierte. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 3. April 2014 zugestellt, das Fortsetzungsbegehren vom 30. Oktober 2014 erfolgte somit fristgerecht. Gestützt auf dieses Begehren hat das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin zu Recht die Pfändungsankündigung vom 5. November 2014 zugestellt. 3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: