Die Fortsetzung der Betreibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus. Das Fortsetzungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zu stellen. Bei Vorliegen eines gültigen Fortsetzungsbegehrens muss die Pfändung vollzogen werden (Art. 89 ff. SchKG). Das Betreibungsamt kann weder von sich aus noch auf Einrede des Schuldners die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens prüfen. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kann auf den Vollzug der Pfändung nur verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren vom Gläubiger zurückgezogen oder eine richterliche Einstellungsverfügung (Art. 85 SchKG) erlassen wird (BSK SchKG I- ANDRÉ E. LEBRECHT , Art.