Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten. 2. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 88 SchKG kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Betreibungs- und Konkursverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass es nur auf Initiative des Gläubigers durchgeführt wird. Dies gilt sowohl für das Betreibungsbegehren als auch für das Fortsetzungsbegehren im Rahmen der Betreibung auf Pfändung. Die Fortsetzung der Betreibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus.