Die angefochtene Verfügung wurde am 7. November 2014 mit A-Post versandt. Mit Eingabe vom 14. November 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Gericht des Seebezirks – und damit bei einer unzuständigen Behörde – Beschwerde. Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Amt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist am 17. November 2014 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eingetroffen und erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG. c)