A. Das Betreibungsamt des Seebezirks stellte A.________ am 3. April 2014 den Zahlungsbefehl Nr. 691044 am Schalter zu; A.________ erhob unverzüglich Rechtsvorschlag. Am 30. Oktober 2014 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren unter Beilage des rechtskräftigen Urteils des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 8. August 2014 über die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 691044. Am 5. November 2014 stellte das Betreibungsamt A.________ die Pfändungsankündigung per A-Post zu. B. Am 14. November 2014 reichte A.________ beim Gericht des Seebezirks gegen diese Pfändungsankündigung Beschwerde ein.