{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2014-147_2014-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2014_147_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e17e8e8bc6304d796c0a1e838d4373ee3dcc19eda3347d5a131471d89c81b13ace94ca07bd1baf4c55e7282c2586fd13&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e17e8e8bc6304d796c0a1e838d4373ee3dcc19eda3347d5a131471d89c81b13ace94ca07bd1baf4c55e7282c2586fd13&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2014_147", "Checksum": "e2c85accf834d2c5870c0e6a636be568"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["105 2014 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.11.2014 105 2014 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.11.2014 105 2014 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:02:18", "Checksum": "de088c5a0901d145d1e5524b486f2372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.11.2014 105 2014 147\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nAuf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.\n2. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 88 SchKG\nkann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das\nFortsetzungsbegehren stellen. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des\nZahlungsbefehls. Das Betreibungs- und Konkursverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass es\nnur auf Initiative des Gläubigers durchgeführt wird. Dies gilt sowohl für das Betreibungsbegehren\nals auch für das Fortsetzungsbegehren im Rahmen der Betreibung auf Pfändung. Die Fortsetzung\nder Betreibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus. Das Fortsetzungsbegehren ist\nbeim zuständigen Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zu stellen. Bei Vorliegen eines\ngültigen Fortsetzungsbegehrens muss die Pfändung vollzogen werden (Art. 89 ff. SchKG). Das\nBetreibungsamt kann weder von sich aus noch auf Einrede des Schuldners die Begründetheit des\nFortsetzungsbegehrens prüfen. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kann auf den Vollzug\nder Pfändung nur verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren vom Gläubiger\nzurückgezogen oder eine richterliche Einstellungsverfügung (Art. 85 SchKG) erlassen wird (BSK\nSchKG I- ANDRÉ E. LEBRECHT , Art. 88 N 1 ff.)\nDie Gläubigerin verfügte über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, was sie zur Stellung des\nFortsetzungsbegehrens legitimierte. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 3. April 2014\nzugestellt, das Fortsetzungsbegehren vom 30. Oktober 2014 erfolgte somit fristgerecht. Gestützt\nauf dieses Begehren hat das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin zu Recht die\nPfändungsankündigung vom 5. November 2014 zugestellt.\n3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\nII. Es werden keine Kosten erhoben.\nIII. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 25. November 2014/aur\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n"}