{"Signatur": "FR_TC_003", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-11-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_003_105-2014-147_2014-11-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/105_2014_147_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e17e8e8bc6304d796c0a1e838d4373ee3dcc19eda3347d5a131471d89c81b13ace94ca07bd1baf4c55e7282c2586fd13&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e17e8e8bc6304d796c0a1e838d4373ee3dcc19eda3347d5a131471d89c81b13ace94ca07bd1baf4c55e7282c2586fd13&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=105_2014_147", "Checksum": "e2c85accf834d2c5870c0e6a636be568"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["105 2014 147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.11.2014 105 2014 147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites 25.11.2014 105 2014 147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre des poursuites et faillites"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:52:11", "Checksum": "99961281d24f0b9b9a637a6c77a3aee0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.11.2014 105 2014 147\nRegeste:\nUrteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n105 2014 147\n\nUrteil vom 25. November 2014\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nBesetzung Präsidentin: Catherine Overney\nRichter: Adrian Urwyler, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz\n\nGegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)\n\nBeschwerde vom 14. November 2014 gegen die\nPfändungsankündigung vom 5. November 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 3\n\nSachverhalt\n\nA. Das Betreibungsamt des Seebezirks stellte A.________ am 3. April 2014 den\nZahlungsbefehl Nr. 691044 am Schalter zu; A.________ erhob unverzüglich Rechtsvorschlag. Am\n30. Oktober 2014 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren unter Beilage des\nrechtskräftigen Urteils des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 8. August 2014 über die\ndefinitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 691044. Am 5. November 2014 stellte das\nBetreibungsamt A.________ die Pfändungsankündigung per A-Post zu.\nB. Am 14. November 2014 reichte A.________ beim Gericht des Seebezirks gegen diese\nPfändungsankündigung Beschwerde ein. Er bringt namentlich Einwände gegen die\nVeranlagungsanzeige der Kantonalen Steuerverwaltung vor und macht geltend, alles sei bezahlt.\nC. Mit Stellungnahme vom 21. November 2014 beantragt das Betreibungsamt die Beschwerde\nabzuweisen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des\nBetreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 EGSchKG).\nDie Pfändungsankündigung ist eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamts und nicht bloss\nMitteilung einer späteren Verfügung (BSK SchKG I-ANDRÉ E. LEBRECHT, Art. 90 N 9). Die\nBeschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der\nVerfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\nb) Die angefochtene Verfügung wurde am 7. November 2014 mit A-Post versandt. Mit\nEingabe vom 14. November 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Gericht des Seebezirks – und\ndamit bei einer unzuständigen Behörde – Beschwerde. Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor\nihrem Ablauf ein unzuständiges Amt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich\ndem zuständigen Amt (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist am 17. November 2014 bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer eingetroffen und erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist\ngemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.\nc) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich\nrichtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der\nBeschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn sie eine\nverständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a).\nMindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung\naufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.\nDie vorliegende Beschwerde wird zwar als Einsprache gegen die Pfändungsankündigung in der\nBetreibung Nr. 691044 bezeichnet, enthält aber weder einen Antrag noch eine summarische\nBegründung, welche Fehler oder Versäumnisse dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit der\nPfändungsankündigung vorgeworfen werden. Die Beschwerde genügt somit den Anforderungen\nnicht. Soweit sich der Beschwerdeführer zu der der Betreibung zugrunde liegenden\nVeranlagungsanzeige äussert, kann das Betreibungsamt diese nicht kontrollieren.\nForderungsgrund, Herkunft oder Fälligkeit der Schuld sind der Prüfung durch das Betreibungsamt\nentzogen.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 3\n\n"}