{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-213_2015-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_213_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_213", "Checksum": "1cc3dc60bf92a77e1c6aa11be76d0dce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zeuge J.________\nerklärte, es sei die bereits erwähnte falsche Verlegung der Armierung (vgl. E. 2g hiervor), welche\ndie Sanierung des Bodens notwendig gemacht habe (vgl. DO 15 09-14 act. 34/8). Entsprechende\nAufwendungen können somit nicht der Klägerin angelastet werden. Zudem ist auch in Bezug auf\ndiese Rechnung nicht abschliessend bewiesen, dass die Bauherrin ihr Regressrecht erfolgreich\nund vollumfänglich durchgesetzt hat (vgl. E. 2e hiervor). Aus diesem Grund müssen somit die\nWiderklage und die Anschlussberufung in diesem Punkt ebenfalls abgewiesen werden.\n\ni) Zusammenfassung\n\nAufgrund dieser Erwägungen wird die Berufung gutgeheissen und die Anschlussberufung\nabgewiesen, was zur vollumfängliche Abweisung der widerklagemässig geltend gemachten\nForderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin führt.\n\n3. a) Die Klägerin ist mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Ausgang\nsind die Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beklagten\naufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf pauschal CHF 8'000.- festgesetzt\n(Art. 19 JR). Für das erstinstanzliche Verfahren betragen sie CHF 5'000.-.\n\nb) Für die Bestimmung der Parteientschädigung sind die im Zeitpunkt des Endentscheids\ngeltenden Bestimmungen anwendbar, auch wenn das Verfahren ganz oder teilweise unter einer\nanderen Verfahrensregelung abgewickelt wurde (vgl. Entscheid des Moderationshofs des\nKantonsgerichts Freiburg 104 2014 32 vom 27. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).\nVorliegend ist somit das Justizreglement vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) massgebend.\n\nc) Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird das als Parteientschädigung\ngeschuldete Anwaltshonorar aufgrund einer detaillierten Festsetzung bestimmt (Art. 65 JR). Die\nKantonsgericht KG\nSeite 11 von 13\n\nBehörde berücksichtigt dabei insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des\nProzesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen (Art. 63 Abs. 3 JR). Die\nals Parteikosten geschuldeten Honorare werden aufgrund eines Stundentarifs von CHF 230.-\nfestgesetzt (Art. 65 JR), welcher aufgrund des Streitwertes einem Zuschlag unterliegt (Art. 66 JR).\nKorrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den\nRahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere\nÜbermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung,\ngeben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens CHF 500.-, ausnahmsweise\nCHF 700.- (Art. 67 JR). Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche\nFotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden (Art. 68\nAbs. 2 JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.)\nsowie die aufgewendete Zeit (Art. 68 Abs. 3 JR); pro Kilometer wird ein Betrag von CHF 2.50\nangerechnet (Art. 77 Abs. 1 und 79 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8 % für die nach dem\n1. Januar 2011 ausgeführten Arbeiten und 7.6 % für diejenigen davor (Art. 25 Abs. 1 MWStG).\n\nGestützt auf die Akten und die eingereichte Kostenliste von Rechtsanwalt Ulrich Keusen scheint\nfür das erstinstanzliche Verfahren bis zum Urteil vom 21. März 2011 ein zeitlicher Aufwand von\nungefähr 100 Stunden angemessen. Dabei gilt es zu bemerken, dass weder das im Jahr 2008\ngeführte Verfahren zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, noch das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht Gegenstand der vorliegenden Parteientschädigung sein kann. In\nBezug auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens sei hingegen auf die neuste Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts verwiesen, welche festhält, dass auch im Schlichtungsverfahren eine\nParteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Urteil BGer 4A_463/2014 vom 23. Januar\n2015 E. 5). Für den zweiten Teil des erstinstanzlichen Verfahrens im Jahr 2014 erweisen sich\nca. 10 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung der Besprechungen mit der Klientin, der\nabgefassten Rechtsschriften, der Verhandlungen vor dem Zivilgericht, sowie der üblichen\nAuslagen werden die als Parteikosten geschuldeten Anwaltskosten für das erstinstanzliche\nVerfahren somit auf CHF 35'330.40 (Honorar: CHF 25'300.-; Zuschlag von 22.92 % aufgrund des\nStreitwerts: CHF 5'798.80; Korrespondenz: CHF 700.-; Auslagen: CHF 1'025.60, inkl.\nReisepauschale CHF 875.-, 214 Fotokopien CHF 85.60, Porto CHF 65.-), inkl. 7.6 % (berechnet\nauf CHF 29'997.20) bzw. 8 % (berechnet auf CHF 2'827.20) Mehrwertsteuer von CHF 2'506.-,\nfestgesetzt.\n\nDie Parteientschädigung beinhaltet neben den Kosten einer berufsmässigen Vertretung auch den\nErsatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO). Die Klägerin macht unter diesem Titel\ndie Reisespesen ihres Vertreters geltend und stellt fünf Reisen von M.________ nach Freiburg zu\nje 423 km in Rechnung (vgl. DO 15 09-14 act. 32) für die Versöhnungsverhandlung vor dem\nFriedensgericht vom 4. Dezember 2008, die Vorverhandlung vom 26. Februar 2010 und die\nVerhandlungen vom 25. Juni 2010, 18. Februar 2011 und 14. März 2014, was gerechtfertigt ist.\nFür die Reisespesen für die geltend gemachten fünf Verhandlungen wird die Parteientschädigung\nauf CHF 2'538.- (423 km x 2 x 5 x CHF 0.60) festgesetzt.\n\n"}