{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-213_2015-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_213_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_213", "Checksum": "1cc3dc60bf92a77e1c6aa11be76d0dce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein adäquater kausaler Zusammenhang mit der Schlechterfüllung durch die\nKlägerin erscheint unter diesen Umständen als schwierig bis unmöglich zu etablieren, so dass die\nForderung schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Zudem lautet die Rechnung auf die Bauherrin\nselber und als einziges Indiz, dass die Bauherrin auf die Beklagte Regress genommen habe, liegt\nder von dieser ins Recht gelegte \"unpräjudizielle Vorschlag\" zur Unternehmerschlusszahlung (vgl.\nKantonsgericht KG\nSeite 9 von 13\n\nDO 15 09-14 act. 9/26/1) vor, der nicht unterzeichnet ist. Anlässlich der Sitzung vom 14. März\n2014 gab der Vize-Direktor der Beklagten allerdings zu Protokoll, diese Abrechnung gebe \"es mit\nSicherheit mit den Unterschriften. Der Abzug [sei] knallhart gemacht [worden]\" (vgl. DO 15 09-14\nact. 58/4). Trotz dieser Aussagen teilt der Zivilappellationshof die Zweifel der Vorinstanz, dass der\nAbzug bei der definitiven Schlusszahlung wirklich so gemacht wurde und der Beklagten ein\nSchaden in ebendieser Höhe entstanden ist. Es kann auch nicht von einer Beweisnot\nausgegangen werden, da die Beklagte den Nachweis mittels einer unterschriebenen\nUnternehmensschlusszahlung oder eines Zahlungsbelegs einfach hätte erbringen können. Es ist\nsomit nicht genügend nachgewiesen, dass der Beklagte tatsächlich ein Schaden in der Höhe von\nCHF 20'251.- entstanden ist, der von der Klägerin zu ersetzen wäre. Die Widerklage und die\nAnschlussberufung müssen somit in diesem Punkt abgewiesen werden.\n\nf) Anpassung des Bodenprofils der Regallager\n\nDie Beklagte macht weiter geltend, durch das tiefere Abschleifen der Gänge durch die Klägerin\nseien grössere Höhenunterschiede zu den benachbarten Bodenprofilen der Hochregallager\nentstanden, was eine Anpassung der Bodenauflagen nach sich gezogen habe. Die zuständige\nSpezialfirma H.________ AG habe der Bauherrin direkt eine Rechnung in Höhe von CHF 9'265.-\nfür die entstandenen Mehrkosten gestellt und diese habe gegen die Beklagte Regress genommen,\nindem der Werklohn gekürzt worden sei.\n\nDie Rechnung der H.________ AG (vgl. DO 15 09-14 act. 9/26/4) gibt als Ursache der Mehrkosten\nden Bodenlieferanten an. Auch hier fragt sich, ob es sich um den Boden der Gänge, der tiefer\ngeschliffen wurde als geplant, oder denjenigen unter den Regalen handelt, der nicht von der\nKlägerin zu verantworten ist. Es kann somit auf die Ausführungen in E. 2e hiervor verwiesen\nwerden. Auch in diesem Punkt müssen somit die Widerklage und die Anschlussberufung\nabgewiesen werden.\n\ng) Mehrkosten bei den Ferroscan-Aufnahmen\n\nDie Beklagte macht weiter Mehrkosten bei den Ferroscan-Aufnahmen geltend, denn die Klägerin\nhabe den Boden so stark abgeschliffen, dass an einigen Stellen die Armierungsüberdeckung und\nzum Teil sogar die Armierung selber beschädigt wurden, so dass nach Durchführung der\nKorrekturarbeiten an den Couloirs am 7. Mai 2008 eine neue Ferroscan-Kontrolle durch die Firma\nI.________AG notwendig geworden sei. Die Rechnung in Höhe von CHF 837.50 sei ebenfalls\ndirekt an die Bauherrin gesendet worden, welche dafür gegen die Beklagte Regress genommen\nhabe.\n\nDie Klägerin führt aus, es könne nicht ihr angelastet werden, wenn die Beklagte ihre\nArmierungseisen zu hoch eingelegt und mit zu wenig Beton überdeckt habe und deshalb\nFerroscan-Aufnahmen hätten gemacht werden müssen. Es sei absurd, diesen Posten in einen\nZusammenhang mit Schleifarbeiten betreffend eine unbefriedigende Oberflächenstruktur zu\nbringen.\n\nGemäss den Aussagen der Zeugen J.________ und K.________ anlässlich der Sitzung vom\n25. Juni 2010 (vgl. DO 15 09-14 act. 34/6 und 8) wurde die erste Lage der Armierung falsch\nverlegt, was zu einer Unterdeckung führte. Wie die Beklagte in der Anschlussberufung\nrichtigerweise zugibt, wurden die ersten Ferroscan-Aufnahmen vom 2. April 2008 (vgl. DO 15 09-\n14 act. 26/9) gemacht, um die Lage der Armierung bezüglich der Oberfläche der Betonplatte zu\nkontrollieren. Die zweiten Ferroscan-Aufnahmen vom 7. Mai 2008 (vgl. DO 15 09-14 act. 26/11)\nhingegen hätten einen klaren Bezug zu den Schleifarbeiten der Klägerin bzw. den Korrektur-\nKantonsgericht KG\nSeite 10 von 13\n\narbeiten der Beklagten. Da jedoch erwiesen ist, dass die Armierung falsch verlegt wurde, können\ndie Beschädigung und die Offenlegung der Armierungseisen nicht der Klägerin angelastet werden.\nWie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist somit nicht erwiesen, dass diese\nSchadensposition eine natürlich und adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung durch die\nKlägerin ist. Zudem ist nicht abschliessend bewiesen, dass die Bauherrin ihr Regressrecht\nerfolgreich und vollumfänglich durchgesetzt hat (vgl. E. 2e hiervor). Aus diesem Grund müssen\nsomit die Widerklage und die Anschlussberufung in diesem Punkt abgewiesen werden.\n\nh) Zusatzaufwendungen des Bauingenieurs\n\nAbschliessend macht die Beklagte Zusatzaufwendungen des Bauingenieurs im Betrag von\nCHF 1'485.- geltend. Die fehlerhafte zu tiefe Abschleifung der Armierungsüberdeckung der\nBodenplatte in den Couloirs habe eine Sanierung der Bodenplattenüberdeckung notwendig\ngemacht, die vom Ingenieurbüro L.________SA beurteilt werden musste. Diese Aufwendungen\nseien der Bauherrin in Rechnung gestellt worden, welche ihr Regressrecht gegenüber der\nBeklagten ausgeübt habe.\n\n"}