{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-213_2015-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_213_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_213", "Checksum": "1cc3dc60bf92a77e1c6aa11be76d0dce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es fehlt somit der Nachweis, dass die\nbehauptete Miete der Spezialmaschinen im April 2008 tatsächlich stattgefunden hat, in Rechnung\ngestellt und bezahlt wurde, was bei einem nach kaufmännischen Grundsätzen geführten\nUnternehmen wie der Beklagten, welche ihre Geschäftsbücher und Buchungsbelege während\n10 Jahren aufbewahren muss (vgl. Art. 958f OR), überrascht und Zweifel an der Realität der Miete\naufkommen lässt. Die Vorinstanz hat somit die entsprechende Forderung zu Recht abgelehnt, so\ndass die Widerklage und die Anschlussberufung in diesem Punkt abgewiesen werden müssen.\n\nc) Miete eines Strahlenventilators der E.________ AG\n\nDie Beklagte macht als weiteren Schadensposten die Miete eines Strahlenventilators der\nE.________ AG im Betrag von CHF 1'485.- geltend. Aus den Arbeitsrapporten gehe hervor, dass\ndieser Ventilator am 18. April 2008, also vor Abschluss der Arbeiten durch die Klägerin, installiert\nund am 16. Mai 2008 wieder demontiert worden sei, da Schutzzellen zur wirksameren\nStaubbekämpfung errichtet worden seien. Der Strahlenventilator sei somit 27 Tage in Betrieb\ngewesen, wobei gemäss dem Mietvertrag (vgl. DO 15 09-14 act. 9/25) ein Mietzins von CHF 55.-\npro Tag berechnet worden sei. Die zeitliche Verschiebung der Mietzeit von Januar/Februar 2008\nauf April/Mai 2008 hänge mit der Verzögerung bei der Herstellung der für das Staplersystem\nerforderlichen Bodenebenheit zusammen.\n\nDie Klägerin hebt hervor, dass der beigelegte Mietvertrag der E.________ AG die Installation für\neinen Strahlenventilator die Zeit von Januar und Februar 2008 betreffe, also zwei Monate bevor\ndie Klägerin überhaupt zu arbeiten begonnen habe. Dies habe schon in zeitlicher Hinsicht nichts\nmit dem behaupteten Schaden zu tun.\n\nDer ins Recht gelegte Mietvertrag wurde am 23. und 26. November 2007 von den Vertragsparteien\nunterzeichnet. Am 26. November 2007 konnte die Beklagte jedoch noch gar nicht wissen, dass die\nKlägerin nicht in der Lage sein werde, den Boden auf die gewünschte Ebenheit zu schleifen, so\ndass sie eine Ersatzvornahme werde vornehmen müssen. Dieser Umstand ergab sich jedoch erst\nfrühestens Mitte April 2008, als sich herausstellte, dass die Schwingung des Bodens zu\nSchleifspuren führte (vgl. Urteil vom 21. März 2011 DO 15 09-14 act. 42/4 E. 1 und 42/7 E. 6.2.1;\nUrteil vom 19. August 2013 DO 15 09-14 act. 46/7). Es besteht somit offensichtlich kein\nZusammenhang zwischen dem am 26. November 2007 abgeschlossenen Mietvertrag und der\nmangelhaften Vertragserfüllung durch die Klägerin. Die Vorinstanz hat daher die entsprechende\nForderung zu Recht abgelehnt, so dass die Widerklage und die Anschlussberufung in diesem\nPunkt abgewiesen werden müssen.\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 13\n\nd) Schutzwände zum Schutz der Regale gegen Staubentwicklung\n\nEin weiterer geltend gemachter Schadensposten betrifft die Schutzwände zum Schutz der Regale\ngegen die Staubentwicklung, welche die Beklagte im Mai 2008 in Eigenleistung selber installierte.\nAb dem Zeitpunkt, indem die Hochregallager eingerichtet worden seien, seien zu deren Schutz\nsieben Arbeitszellen aus Schutzwänden erstellt worden. Gemäss Aussagen des Vize-Direktors der\nBeklagten F.________ an der Sitzung vom 14. März 2014 (vgl. DO 15 09-14 act. 58/5) betragen\ndie Kosten pro Quadratmeter Schutzfläche CHF 40.60, und es wurden 7 Zellen in 4.5 Meter\nLänge, 2.5 Meter Breite und 2 Meter Höhe gebaut, was dem errechneten Einheitspreis für die\nKonstruktion von CHF 11'154.85 entspreche.\n\nDie Klägerin ihrerseits macht geltend, die Schutzwände seien nur deshalb notwendig geworden,\nweil die Beklagte die Schleifarbeiten nicht sofort nach dem Abzug der Klägerin von der Baustelle\nausgeführt, sondern zwei Monate zugewartet habe. Dieses Zuwarten könne ihr nicht angelastet\nwerden.\n\nDie von der Beklagten geltend gemachten Nachbesserungs-Schleifarbeiten haben in zwei Phasen\n– vom 25.-29. April 2008 für die Couloirs und vom 20.-24. Juni 2008 für den Umschlagsplatz –\nstattgefunden, wobei nur die erste Phase der Klägerin angelastet werden kann (vgl. E. 2a und 2b\nhiervor). Die Schutzwände wurden jedoch gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten im\nMai 2008 errichtet. Sie können daher nicht zum Schutz gegen die Staubentwicklung beim\nSchleifen der Couloirs eingerichtet worden sein, da diese Arbeit Ende April 2008 bereits beendet\nwar. Die Widerklage und die Anschlussberufung müssen somit in diesem Punkt abgewiesen\nwerden.\n\ne) Anpassung der Regallager\n\nWeiter macht die Beklagte einen Schaden in Höhe von CHF 20'251.- für die notwendige\nAnpassung der Regallager geltend. Durch die nicht tolerierbaren Unebenheiten der Böden und die\nNichteinhaltung des vereinbarten Schleifprofils seien erhebliche Verzögerungs- und\nAnpassungskosten entstanden. Die ausführende Firma G.________AG habe ihre\nMehrkostenrechnung direkt an die Bauherrschaft, d. h. die Firma C.________ AG, adressiert,\nwelche im Umfang des Rechnungsbetrages gegen die Beklagte Regress genommen habe.\n\nDie Klägerin macht geltend, wenn es die Beklagte nicht fertiggebracht habe, einen ebenen Boden\nso zu produzieren, wie sie ihn gegenüber der Bauherrin versprochen habe, könne sie nicht einem\nDrittunternehmer die Kostenfolge bei den Regallagern daraus zu überbinden versuchen. Die\nRegallager seien zudem nicht in den von der Klägerin geschliffenen Gängen aufgestellt, so dass\ndie erwähnten Anpassungen ohne Zusammenhang mit dem gelieferten Werk seien. Schliesslich\nbeträfe die Rechnung der G.________ AG Arbeiten, die im April 2008 gemacht wurden, obwohl\ndie Regale erst im Mai 2008 installiert wurden.\n\n"}