{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-213_2015-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_213_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_213", "Checksum": "1cc3dc60bf92a77e1c6aa11be76d0dce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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DO 15 09-14 act. 8/5-6) die Behauptung der Klägerin, die\nihr in Auftrag gegebenen Arbeiten beträfen vier Gänge, bei denen die gesamte Fahrbahnbreite auf\neiner verlängerten Strecke zu schleifen waren (vgl. DO 15 09-14 act. 1/4), nicht bestreitet. Aus den\nvon der Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt sich zwar, dass die gesamten durch die\nBeklagte selber durchgeführten Nachbesserungs-Schleifarbeiten nicht nur die verlängerten Gänge,\nsondern auch den Umschlagsplatz betrafen (vgl. DO 15 09-14 act. 9/25). Da dieser Umstand\njedoch in ihrer Rechtsschrift nicht Gegenstand einer entsprechenden Tatsachenbehauptung war\n(vgl. DO 15 09-14 act. 8) – dies wurde zum ersten Mal in den Plädoyernotizen der Beklagten vom\n22. April 2014 (vgl. DO 15 09-14 act. 61/5) behauptet –, darf nicht darauf abgestellt werden, denn\nansonsten würde die Verhandlungsmaxime verletzt (vgl. Art. 4 Abs. 2 aZPO/FR; SJZ 1996 68;\nESSEIVA/MAILLARD/TORNARE, CPC fribourgeois annoté, 2. Aufl. 2007, Art. 4 S. 5; DESCHENAUX/\nCASTELLA, La nouvelle procédure civile fribourgeoise, 1960, S. 83; vgl. auch Art. 55 Abs. 1 ZPO\nund CH. HURNI, in BK ZPO, 2012, Art. 55 N 21).\n\nEs ergibt sich zudem aus den von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten nicht\nwiderlegten Tatsachen und Belegen, dass die Parteien vertraglich vereinbart hatten, dass die\nKlägerin die vier Gänge – in geänderter Breite und Länge – bearbeiten werde, der Umschlagsplatz\nwird dabei mit keinem Wort erwähnt (vgl. DO 15 09-14 act. 1/4, 2/10-13, 8/6, 9/3). Es ist daher\nirrelevant, dass gemäss Abnahmeprotokoll vom 24. Juni 2008 (vgl. DO 15 09-14 act. 9/16) die\nBefahrbarkeit der Korridore und des Querganges geprüft und abgenommen wurde und dass\ngemäss den Aussagen des Vize-Direktors der Beklagten F.________ an der Sitzung vom 14. März\n2014 (vgl. DO 15 09-14 act. 58/3 und 6) die Korridore A, B, C und D und die Zufahrten auf der\nrechten Seite bzw. der ganze Bereich zwischen den Korridoren, auch die Verbindungen,\nnachgeschliffen worden sind, denn die Klägerin kann ohnehin nur für die Bereiche, die in ihrem\nAuftragsbereich lagen, belangt werden, denn nur für diese kann ihr eine Schlechterfüllung und\nsomit ein Nachbesserungsbedarf vorgeworfen werden. Aus den Arbeitsrapporten der Beklagten\nergibt sich allerdings weder, welcher Aufwand für die Couloirs und welcher für den Umschlagsplatz\neingesetzt wurde, noch welche der aufgeführten Stunden für die Schleifarbeit und welche für\nandere Arbeiten gebraucht wurden, denn alle werden mit \"Dalle TK-Lager\" und \"S01 990 001\nSalaire moyen B.________ Génie civil\" (vgl. DO 15 09-14 act. 9/25) bezeichnet, obwohl nur ein\nTeil davon gelb markiert und somit der Schleifarbeit zugerechnet werden soll. Diesen Umstand\nmuss die Beklagte sich anrechnen lassen, so dass ihre diesbezügliche Forderung mangels\ngenügender Substantiierung abgewiesen werden muss. Die Berufung ist in diesem Punkt somit\ngutzuheissen und die Widerklage im Umfang von CHF 12'777.40 abzuweisen.\n\nb) Miete von Spezialmaschinen der D.________ SA für die Herstellung der erforderlichen\nEbenheit\n\nDie Beklagte macht für die Miete der für die Schleifarbeit notwendigen Spezialmaschinen der\nFirma D.________ SA einen Betrag von CHF 9'084.67 (vgl. DO 15 09-14 act. 8/12) – den sie in\nihrem Parteivortrag vom 22. April 2014 auf CHF 7'402.15 reduzierte (vgl. DO 15 09-14 act. 61/8) –\ngeltend. Es gebe insgesamt drei Rechnungen der D.________ SA, wobei lediglich die letzte\ndavon, im Betrag von CHF 3'254.80 und mit Datum vom 15. Juli 2008, eingereicht wurde (vgl.\nDO 15 09-14 act. 9/25). Diese betreffe die Miete der drei Hauptmaschinen für das Nachschleifen\ndes Umschlagplatzes während dreier Tage. Die Maschinen seien aber früher schon für das\nNachschleifen der Gänge zwischen den Hochregallagern benützt worden. In der Abrechnung der\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 13\n\nBeklagten vom 30. Juni 2008 (vgl. DO 15 09-14 act. 2/16) würden Mietkosten in Höhe von\nCHF 4'147.35 aufgeführt, welche mit Sicherheit die Couloir-Schleifungen betreffen würden. Die\ngeltend gemachten Mietzinsbeträge ständen in zeitlicher Relation mit den Arbeitsrapporten und in\numfangmässiger Relation mit der eingereichten Rechnung. Für die Schleifarbeiten vom\n25.-29. April 2008 seien die gleichen drei Hauptmaschinen zur Anwendung gekommen wie für die\nArbeiten vom 20.-24. Juni 2008. Setze man für sie den aus der Rechnung vom 15. Juli 2008\nbekannten Tagessatz von CHF 910.- ein, so ergebe sich ein Betrag von CHF 3'640.- für vier Tage,\ndem dann noch ein Restbetrag von ca. 20 % für die Nebengeräte zuzufügen sei.\n\nWie bereits erwähnt (vgl. E. 2a hiervor), kann der Aufwand für das Nachschleifen des\nUmschlagplatzes, d. h. CHF 3'254.80, der Klägerin nicht angelastet werden. Die Berufung ist somit\nauch in diesem Punkt gutzuheissen und die Widerklage in diesem Umfang abzuweisen.\n\n"}