{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-213_2015-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_213_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_213", "Checksum": "1cc3dc60bf92a77e1c6aa11be76d0dce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des\nbegründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der\nEntscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Streitwert beträgt vorliegend CHF 64'657.90 (vgl. angefochtenes Urteil E. 2), so dass der Weg\nder Berufung offen ist. Das angefochtene, schriftlich begründete Urteil wurde der Klägerin am\n22. August 2014 zugestellt, so dass die am 19. September 2014 der Post übergebene Berufung\nfristgerecht eingereicht wurde. Im Übrigen enthält die Berufungsschrift eine rechtsgenügende\nBegründung und Rechtsbegehren. Es ist folglich auf die Berufung einzutreten.\n\nc) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie die unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Das Verfahren unterliegt der\nVerhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO).\nNeue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug\nvorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht\nwerden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 13\n\nd) Die Rechtsmittelinstanz kann über eine Berufung auf Grund der Akten entscheiden\n(Art. 316 Abs. 1 ZPO). Vorliegend befinden sich sämtliche zur Beurteilung notwendigen Unterlagen\nbei den Akten, so dass es nicht notwendig erscheint, eine Verhandlung durchzuführen.\n\ne) Der Streitwert gemäss Art. 51 BGG beträgt CHF 64'657.90.\n\nf) Im vorliegenden Verfahren wurde bereits mit Teilentscheiden des Zivilgerichts vom\n21. März 2011 (Verfahren 15 2009-14) und des Kantonsgerichts vom 19. August 2013 (Verfahren\n101 2011 188) die Forderung der Klägerin betreffend einen Restwerklohn im Betrag von\nEUR 13'076.98 nebst Zins gutgeheissen. Mit Teilentscheid des Kantonsgerichts vom\n19. August 2013 (Verfahren 101 2011 188) wurde zudem die von der Beklagten geltend gemachte\nSchadenersatzforderung im Zusammenhang mit der fehlerhaften Oberflächenstruktur im\nGrundsatz gutgeheissen. Das vorliegende Berufungsverfahren beschränkt sich somit auf den\nNachweis des durch die Beklagte erlittenen Schadens und die Höhe des von der Klägerin zu\nbezahlenden Schadenersatzes.\n\n2. a) Schleifarbeiten an den Böden der Couloirs und Umschlagszonen\n\nDie Beklagte macht Eigenleistungs-Schleifarbeiten im Umfang von 194.6 Arbeitsstunden geltend.\nDie Klägerin habe sich verpflichtet, einen hochgradig ebenen Boden nicht nur in den Gängen\nzwischen den Hochregallagern, sondern auch in den Umschlagszonen herzustellen, was sie nicht\ntat, so dass die anschliessende Abschleifung sich nicht nur auf die Couloirs, sondern auch auf die\nUmschlagszonen erstrecken musste. Die Arbeiten in den Couloirs seien für vier Tage am 25., 26.,\n28. und 29. April 2008 belegt, diejenigen in den Umschlagszonen in den ins Recht gelegten\nArbeitsrapporten für die drei Tage des 20., 23. und 24. Juni 2008 (vgl. DO 15 09-14 act. 9/25). Es\nbestehe zudem eine offensichtliche Koinzidenz zwischen den Arbeitsrapporten und den Mietzeiten\nder dazu notwendigen Spezialmaschinen. Die Beklagte habe im Übrigen die entsprechenden\nArbeiten durch eigenes Personal ausführen lassen. Bei einem Tarif von CHF 65.66 pro Stunde\nbelaufe sich der Schaden auf CHF 12'777.40.\n\nDie Klägerin macht geltend, die ins Recht gelegten Tagesrapporte seien Parteibehauptungen über\nerbrachte Mannstunden, welche weder datiert noch unterschrieben seien. Weiter wird geltend\ngemacht, die Beklagte gebe zu, dass der Arbeitsaufwand vor allem durch das Abschleifen des\nUmschlagplatzes verursacht worden sei. Dieser Umschlagplatz hätte jedoch von der Klägerin nicht\ngeschliffen werden müssen und sei von ihr auch nicht geschliffen worden, so dass dort keine von\nihr zu verantwortende unbefriedigende Oberflächenstruktur nachzubearbeiten gewesen wäre. Das\nAbnahmeprotokoll (vgl. DO 15 09-14 act. 9/16), wonach die Befahrbarkeit der Korridore und des\nQuerganges geprüft und abgenommen worden seien, betreffe die Beklagte und die Bestellerin\nC.________ SA, nicht hingegen die Klägerin. Zudem sei der Beklagten entgegenzuhalten, dass\ndie Klägerin die Baustelle erst am 29. April 2008 verlassen habe, so dass Nachbesserungsarbeiten\nfrühestens ab dem 30. April 2008 hätten durchgeführt werden können. Schliesslich entspreche der\ngeltend gemachte Aufwand nicht nur der Nachbearbeitung der unbefriedigenden\nOberflächenstruktur, sondern erheblichen Niveauanpassungen.\n\nDie Ersatzvornahme geschieht nach dem Wortlaut von Art. 366 Abs. 2 OR durch den Beizug eines\nDritten. Entgegen dem Wortlaut von Art. 366 Abs. 2 OR kann der Besteller in Übereinstimmung mit\nArt. 98 Abs. 1 OR die Verbesserung oder Fortführung des Werkes aber auch selbst vornehmen,\nanstatt einen Dritten damit zu beauftragen (vgl. BGE 126 III 230 E. 7a/aa; Entscheid BGer\n4A_556/2011 vom 20. Januar 2012 E. 2.4).\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 13\n\n"}