{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-213_2015-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_213_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_213", "Checksum": "1cc3dc60bf92a77e1c6aa11be76d0dce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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März 2011 aufgehoben und die Akten\nzur Prüfung der Höhe der Schadenersatzforderung und zur Neuverteilung der Gerichts- und\nParteikosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Kantonsgericht bestätigte die Ansicht des\nZivilgerichts, die Beklagte habe jedoch keine Minderung geltend gemacht und sei zur Zahlung des\nRestwerklohns zu verpflichten. Es kam jedoch auch zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur\nErsatzvornahme bzw. zur Nachbesserung auf Kosten der Klägerin gegeben sind. Die Klägerin\nhabe ihre Unfähigkeit zur Nachbesserung selbst zugestanden und von der Beklagten habe keine\nAndrohung der Ersatzvornahme bzw. der Übernahme der diesbezüglichen Kosten durch die\nKlägerin verlangt werden können. Mit der Ankündigung, kein besseres Resultat liefern zu können,\nhabe sich die Klägerin implizit mit der Durchführung durch einen Dritten einverstanden erklärt und\ndemzufolge einer Ersatzvornahme zugestimmt. Die Voraussetzungen zur Ersatzvornahme bzw.\nzur Nachbesserung auf Kosten der Klägerin seien bezüglich des glatten Bodens bzw. der\nunbefriedigenden Oberflächenstruktur gegeben. Die Forderung für einen Ersatz der Kosten im\nZusammenhang mit dem angeschliffenen Armierungseisen sei demgegenüber mangels\nrechtsgenügender Verfahrenseinbringung und Begründung abzuweisen.\n\nAuf die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde der Klägerin ist das Bundesgericht am\n21. Oktober 2013 nicht eingetreten (Verfahren 4A_478/2013).\n\nB. Am 14. März 2014 fand eine weitere Sitzung vor dem Zivilgericht statt. Anlässlich dieser\nSitzung stellte die Beklagte die Rechtsbegehren, die Klägerin sei zu verpflichten, ihr einen Betrag\nvon CHF 67'877.30 – den sie in ihrem Parteivortrag vom 22. April 2014 auf CHF 64'657.90\nreduzierte – nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Mai 2009 als Schadenersatz zu bezahlen. Die\nGerichts- und Parteikosten seien zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der Beklagten aufzuerlegen. Die\nKlägerin schloss auf Abweisung des widerklägerischen Antrages.\n\nDas Zivilgericht beschränkte seine Prüfung auf die Frage, welche Schadenspositionen betreffend\ndie unbefriedigende Oberflächenstruktur in welcher Höhe hinreichend nachgewiesen und\nsubstantiiert seien, so dass die Klägerin zum Ersatz verpflichtet werden könne. Es kam in seinem\nUrteil vom 27. Juni 2014 (Verfahren 15 2013-157) zum Schluss, die Klägerin sei zu verurteilen, der\nBeklagten einen Betrag von CHF 15'802.30, nebst Zins zu 5% seit dem 20. Mai 2009, zu\nbezahlen. Das Zivilgericht stellte zudem fest, dass die Beklagte der Klägerin gemäss Urteil des\nZivilgerichts vom 21. März 2011 und des Kantonsgerichts vom 19. August 2013 verurteilt wurde,\nder Klägerin einen Betrag von EUR 13'076.98 zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden den\nParteien hälftig auferlegt. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Das Zivilgericht erwog, dass\ndie Kosten der Eigenleistungs-Schleifarbeiten im Umfang von 194.6 Arbeitsstunden zu\nCHF 12'777.40 (E. 4.1) in natürlicher und adäquater Kausalität zur Schlechterfüllung durch die\nKlägerin stehen, ausreichend nachgewiesen und somit von jener zu übernehmen seien. Die\nKosten der Miete von Spezialmaschinen der D.________SA (CHF 7'402.15) hiess das Zivilgericht\nlediglich im Umfang von CHF 3'254.80 gut (E. 4.2). Die Kosten der Miete eines Strahlenventilators\nder E.________AG (CHF 1'485.-; E. 4.3), die Kosten der Schutzwände zum Schutz der Regale\ngegen die Staubentwicklung (CHF 40.60 pro Quadratmeter Schutzfläche; E. 4.4), diejenigen der\nAnpassung der Regallager (CHF 20'251.-; E. 4.5) und der Bodenauflagen (CHF 9'265.-; E. 4.6),\nsowie die Mehrkosten bei den Ferroscan-Aufnahmen (CHF 837.50; E. 4.7) und die\nZusatzaufwendungen des Bauingenieurs (CHF 1'485.-; E. 4.8) wies es hingegen mangels\ngenügenden Nachweises und Belegen ab.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 13\n\nC. Mit Eingabe vom 19. September 2014 erhob die Klägerin Berufung gegen das Urteil des\nZivilgerichts vom 27. Juni 2014. Sie beantragt die Bestätigung der Feststellung, dass die Beklagte\nverurteilt wurde, ihr einen Betrag von EUR 13'076.98 zu bezahlen und die vollständige Abweisung\nder Widerklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie macht geltend, die von der\nVorinstanz gutgeheissenen Schadenposten seien nicht nachgewiesen und daher abzuweisen.\n\nAm 13. November 2014 reichte die Beklagte ihre Berufungsantwort ein und erhob\nAnschlussberufung. Sie schliesst auf Abweisung der Berufung und beantragt die Verurteilung der\nKlägerin, der Beklagen einen Betrag von CHF 64'657.90 zu bezahlen, sowie die Verteilung der\nGerichtskosten zu 80 % zu Lasten der Klägerin und zu 20 % zu Lasten der Beklagten, alles unter\nKosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung der Anschlussberufung legt sie dar, erstens\nhabe die Vorinstanz die von ihr zugesprochenen Beträge falsch addiert, und zweitens seien die\nvon der Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche erwiesen und nachgewiesen, so dass sie\nzuzusprechen seien.\n\nAm 6. Januar 2015 schloss die Klägerin auf Abweisung der Anschlussberufung.\n\nErwägungen\n\n1. a) In Anwendung von Art. 405 ZPO untersteht das Berufungsverfahren den Bestimmungen\nder Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, auch wenn das\nerstinstanzliche Verfahren dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht, d. h. der Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg vom 28. April 1953 (aZPO/FR), unterworfen war (vgl. Art. 404\nAbs. 1 ZPO; angefochtenes Urteil E. 1).\n\n"}