{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-16", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-213_2015-02-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_213_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6411ab825625dbb72d1d3dca7e2dd7bccebd9e7de7be08238ea48ae5913e03598750541fc00bdd8c47e75e759e4d12a0ba2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_213", "Checksum": "1cc3dc60bf92a77e1c6aa11be76d0dce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 16.02.2015 101 2014 213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 16.02.2015 101 2014 213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshof\n\nBesetzung Präsident: Hubert Bugnon\nRichter: Jérôme Delabays, Dina Beti\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________ GMBH, Klägerin, Berufungsklägerin und\nAnschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich\nKeusen\n\ngegen\n\nB.________, Beklagte, Berufungsbeklagte und\nAnschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst\nSchär\n\nGegenstand Werkvertrag (Werklohn und Schadenersatz)\n\nBerufung vom 19. September 2014 gegen das Urteil des Zivilgerichts\ndes Saanebezirks vom 27. Juni 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\nSeite 2 von 13\n\nSachverhalt\n\nA. Die C.________ SA beauftragte die B.________ mit der Erstellung eines Tiefkühllagers, in\nwelchem ein Schmalgangsystem vorgesehen war, welches mit leitliniengeführten Flurförderzeugen\nbefahren werden sollte. Da die B.________ die verlangte Ebenheit des Bodens nicht erreichen\nkonnte, wurde die A.________ GmbH beigezogen und beauftragt, vier Schleifspuren einer\nGesamtstrecke von 88 Metern auszuführen. Am 14. April 2008 nahm die A.________ GmbH die\nArbeiten auf. Am Tag darauf wurde der Auftrag dahingehend geändert, dass nicht nur\nSchleifspuren, sondern die ganze Fahrbahnbreite geschliffen werden sollte. Am 16. April wurde mit\nden effektiven Schleifarbeiten begonnen. Das Resultat wies unerwünschte, schleiftellerförmige\nStrukturen auf. Es stellte sich dann heraus, dass die Schleifmaschine den Boden in Schwingung\nversetzen konnte, was beim Schleifen zu den Strukturen im Boden führte. In Absprache mit der\nAuftraggeberin führte die A.________ GmbH die Arbeiten dennoch fort, allerdings wiesen die\nFahrbahnen nach wie vor Schleifspuren auf. Nachdem die A.________ GmbH die Baustelle\ngeräumt hatte, stellte die B.________ fest, dass im Gang 1 an einer Stelle Armierungseisen\nangeschliffen und teilweise entfernt worden waren.\n\nMit Eingabe vom 13. Januar 2009 reichte die A.________ GmbH (nachfolgend die Klägerin) eine\nForderungsklage über EUR 13'076.98 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2008 aus Werkvertrag\ngegen die B.________ (nachfolgend die Beklagte) ein. Die Beklagte schloss auf Abweisung der\nKlage und erhob ihrerseits Widerklage über CHF 53'194.- nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens.\nDie Klage betraf den Restwerklohn aus Arbeiten, welche die Klägerin für die Beklagte ausgeführt\nhatte, währenddem die Widerklage eine Schadenersatzforderung der Beklagten aufgrund der\nmangelhaften Ausführung besagter Arbeiten durch die Klägerin beinhaltete. Die\nSchadenersatzforderung ergab sich gemäss den Ausführungen der Beklagten aus dem\nGesamtschaden, bestehend aus den Kosten für die von der Beklagten veranlassten Sanierungsund Fertigstellungsarbeiten von CHF 39'649.96, den Zusatzaufwendungen, welche die\nBauherrschaft gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte im Betrag von CHF 33'158.50,\nabzüglich des bei vertragsmässiger Erfüllung gegenüber der Klägerin geschuldeten Restbetrags\nvon EUR 13'077.- (CHF 19'614.- bei einem Mittelkurs von CHF 1.50).\n\nDas Zivilgericht des Saanebezirks (nachfolgend das Zivilgericht) verhandelte die Angelegenheit\nanlässlich der Sitzungen vom 26. Februar 2010, 25. Juni 2010 und 18. Februar 2011. Mit Urteil\nvom 21. März 2011 (Verfahren 15 2009-14) hiess es die Klage unter Abweisung der Widerklage\nvollumfänglich gut und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von EUR 13'076.98,\nnebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2008. Der Beklagten wurden zudem die Gerichts- und\nParteikosten auferlegt. Das Gericht kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die von der Klägerin\nerbrachte Leistung einen Sachmangel aufgewiesen habe. Sie habe gemäss Vertrag die Schaffung\neines mit Flurförderzeugen befahrbaren Bodens geschuldet, diese Leistung jedoch nicht erbracht.\nDa die Beklagte jedoch keine Minderung geltend gemacht habe, sei sie zur Zahlung des\nRestwerklohns zu verpflichten. Zudem gelangte das Gericht zur Auffassung, dass die Beklagte\nnicht berechtigt gewesen sei, eine Verbesserung auf Kosten der Klägerin vorzunehmen, da sie\ndieser die Ersatzvornahme nicht angedroht bzw. sie nicht informiert habe, dass sie zu Lasten der\nKlägerin Dritte beauftragen würde, um die nötige Glattheit des Bodens zu schaffen. Im Weiteren\nschulde die Klägerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Sanierung der angeschliffenen\nArmierungseisen keinen Schadenersatz, da dieser in der Widerklage nicht aufgeführt und auch\nnicht belegt worden sei.\nKantonsgericht KG\nSeite 3 von 13\n\n"}