b) Den Beschwerdegegnern ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist global und mit Blick auf die Kriterien von Art. 63 Abs. 2 JR auf Fr. 1‘000.- (Auslagen inbegriffen), zuzüglich MWSt von Fr. 80.-, festzusetzen (Art. 104 Abs. 1 und 105 Abs. 2 ZPO; Art. 124 Abs. 1 JG; 64 Abs. 1 Bst. e und 68 Abs. 4 JR). (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. II. Die Prozesskosten werden der A.________ AG auferlegt.