In diesen Verfahren kann zwar die Beschwerdeführerin als obsiegend betrachtet werden. Dieser Umstand vermag jedoch angesichts der Bedeutung und Tragweite der in der Hauptsache strittigen Frage keine andere Verteilung der Prozesskosten zu rechtfertigen. d) Zusammengefasst sind die Prozesskosten somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 1‘000.- festzusetzen (Art. 19 Abs. 1 JR). Sie werden vom Vorschuss der Beschwerdeführerin bezogen.