c) Der Instruktionsrichter des hiesigen Gerichtshofs hat insgesamt drei Massnahmeentscheide getroffen und dabei jeweils die Kosten vorbehalten. Mit dem Entscheid vom 12. September 2014 hiess er ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und erteilte der Beschwerde vom 5. September 2014 aufschiebende Wirkung; am 24. September 2014 bestätigte er diesen Entscheid, nachdem die Beschwerdegegner sich dem Gesuch nicht widersetzt hatten. Am 25. September 2014 schliesslich wies er ein von den Beschwerdegegnern eingereichtes Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.