Unter diesen Umständen war die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt und erwies sich das Gesuch um Übersetzung der Eingabe vom 11. August 2014 sowie deren Beilagen als schikanös und geradezu rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerde wäre somit abzuweisen gewesen, was die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführerin nach sich zeiht. Kantonsgericht KG Seite 6 von 7