Hinzu kommt aber vor allem auch, dass die in französischer Sprache verfasste, strittige Eingabe der Beschwerdegegner am 11. August 2014 eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt, aber auch noch am 18. August 2014, durch einen französischsprachigen und -schreibenden, im Kanton Waadt praktizierenden Anwalt vertreten wurde (act. 5 und 6). Schlussendlich gilt zu erwähnen, dass auch der heutige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss Internetauftritt des betreffenden Anwaltsbüros (xxx) nebst weiteren Sprachen auch Französisch als Arbeitssprache aufführt.