In ihrer Eingabe vom 14. August 2014 verlangte die Beschwerdeführerin übrigens lediglich die Übersetzung der Eingabe vom 11. August 2014, nicht aber von deren Beilagen (act. 5). Hinzu kommt aber vor allem auch, dass die in französischer Sprache verfasste, strittige Eingabe der Beschwerdegegner am 11. August 2014 eingereicht wurde, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt, aber auch noch am 18. August 2014, durch einen französischsprachigen und -schreibenden, im Kanton Waadt praktizierenden Anwalt vertreten wurde (act. 5 und 6).