Soweit der Richter die verfahrensfremde Sprache genügend beherrscht, entspricht die vollständige Übersetzung der Aktenstücke keinem eigentlichen Bedürfnis. Jedoch ist das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren (HOFMANN/LÜSCHER, Le Code de procédure civile, Bern 2009, S. 34; vgl. auch BK ZPO-FREI, 2012, N 12 zu Art. 129). Die Gerichtsbehörden verfügen bei der Bestimmung der Verfahrenssprache über ein gewisses Ermessen (BSK BGG-UEBERSAX, N 4 zu Art. 54).