Wenn eine Partei eine andere als die Verfahrenssprache gebraucht, muss ihr auch aufgrund der ZPO eine Frist gesetzt werden, um in der korrekten Sprache vorzugehen (CPC-HALDY, Basel 2011, N 3 zu Art. 130). Dabei gilt es jedoch nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen; namentlich mit Bezug auf die Beilagen zu den Rechtsschriften ist eine gewisse Flexibilität angesagt, um schikanöse Gesuche um Übersetzung von Aktenstücken zu vermeiden. Soweit der Richter die verfahrensfremde Sprache genügend beherrscht, entspricht die vollständige Übersetzung der Aktenstücke keinem eigentlichen Bedürfnis.