119 ZPO weist die Verfahrensleitung Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, grundsätzlich zurück und fordert die Partei auf, sich dieser Sprache zu bedienen: sie droht ihr an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls sie der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkommt (Abs. 1). Sie kann von der Partei verlangen, von Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, eine Übersetzung vorzulegen (Abs. 2).