aa) Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt; bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen (Art. 129 ZPO). Nach Art. 115 JG ist im Kanton Freiburg Verfahrenssprache Deutsch oder Französisch (Abs. 1). Im Seebezirk wird das Verfahren auf Deutsch oder auf Französisch durchgeführt; im Zivilverfahren nach der Sprache der beklagten Partei (Abs. 2 Bst. c). Gemäss Art. 119 ZPO weist die Verfahrensleitung Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, grundsätzlich zurück und fordert die Partei auf, sich dieser Sprache zu bedienen: