vielmehr ist aufgrund des Einzelfalls zu entscheiden, welches Kriterium der Sachlage am ehesten gerecht wird (Urteil RT130197 vom 28. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 5.3; vgl. auch D. JENNY, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2013, N 16 zu Art. 107 ZPO). b) Einziger Streitpunkt im vorliegenden Verfahren war die Frage, ob die am 11. August 2014 eingereichte Eingabe und deren Beilagen in die deutsche Sprache zu übersetzen waren. Kantonsgericht KG Seite 5 von 7