109 ZPO), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Wo das Gesetz auf das richterliche Ermessen verweist, verlangt es die Berücksichtigung sämtlicher für die Entscheidung des konkreten Einzelfalls relevanten Umstände (BGE 136 II 455 E. 4.3). Für die Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7221 [7297]).