3. Da am 17. Oktober 2014 die Generalversammlung der Beschwerdeführerin stattgefunden hatte, hat der Gerichtspräsident des Seebezirks das vor ihm durch die Beschwerdegegner eingeleitete Verfahren am 20. November 2014 als gegenstandslos abgeschrieben; dieser Entscheid ist rechtskräftig. Somit ist auch das Verfahren vor dem hiesigen Gerichtshof gegenstandslos geworden. 4. Unter diesen Umständen ist noch über die Verteilung und die Festsetzung der Prozesskosten zu befinden. Die Parteien beantragen, diese der jeweils anderen Partei aufzuerlegen.