2. Da der angefochtene Entscheid weder geeignet ist, das Verfahren zu beenden (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO) noch einen Entscheid sofort herbeizuführen (vgl. Art. 237 Abs. 1 ZPO), ist er nicht mit Berufung anfechtbar. Er beschlägt vielmehr den Rahmen des Verfahrens und stellt mithin eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 Bst. b ZPO).