1. Verfahrenssprache im Kanton Freiburg ist Deutsch oder Französisch (Art. 115 JG). Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von Art. 115 Abs. 4 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst (Art. 118 JG). Der angefochtene Entscheid erging in französischer Sprache. Da jedoch die zuhanden des hiesigen Gerichtshofs verfassten Rechtsschriften beider Parteien in Deutsch gehalten sind, rechtfertigt es sich, von Art. 115 Abs. 4 JG abzuweichen und das vorliegende Verfahren in dieser Sprache durchzuführen.