Am 19. September 2014 ersuchten B.________ und C.________ zudem um Erlass superprovisorischer Massnahmen in dem Sinn, dass der Verwaltungsrat der A.________ AG aufzufordern sei, bis spätestens zum 17. Oktober 2014 unter Androhung von Strafe eine Generalversammlung mit von ihr genau bezeichneten Traktanden (Abberufung der Präsidentin des Verwaltungsrats; Wahl eines neuen Präsidenten des Verwaltungsrats; Wahl zweier Mitglieder des Verwaltungsrats) einzuberufen. Mit Entscheid vom 25. September 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch ab.