B.________ und C.________ schliessen unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde. C. Mit Entscheid vom 12. September hiess der Instruktionsrichter des hiesigen Gerichtshofs (nachfolgend: der Instruktionsrichter) das Gesuch der A.________ AG betreffend superprovisorische Massnahmen gut und erteilte der Beschwerde vom 5. September 2014 aufschiebende Wirkung. Am 19. September 2014 teilten B.________ und C.________ dem hiesigen Gerichtshof mit, dass sie sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzten. Mit Entscheid vom 24. September 2014 bestätigte der Instruktionsrichter seinen Entscheid vom 12. September 2014.