2. Eventualiter sei das Verfahren unter Aufhebung des Entscheids des Gerichts des Seebezirks (...), dass die Gesuchseingabe der Gesuchsteller vom 11. August 2014 und die dazugehörigen Beilagen nicht in die in dem Verfahren geltende deutsche Sprache übersetzt werden müssen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1 Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3.2 Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller.“