- die Gesuchseingabe vom 11. August 2014 samt Beilagen von den Gesuchstellern innert einer Frist von nicht mehr als 10 Tagen in die deutsche Sprache zu übersetzen ist, - der Gesuchsgegnerin die Frist zur Stellungnahme zur Gesuchseingabe abzunehmen sei und ihr erneut Frist zur Stellungnahme anzusetzen sei, nachdem sie die Übersetzung des Gesuchs erhalten hat. Kantonsgericht KG Seite 3 von 7