Am 5. September 2014 reichte die A.________ AG Beschwerde ein gegen den Entscheid vom 26. August 2014. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung des Gerichts des Seebezirks vom 26. August 2014, Dossiernummer 10 2014 573, sei mit Bezug auf den Entscheid, dass die Gesuchseingabe der Gesuchsteller vom 11. August 2014 und die dazugehörigen Beilagen nicht in die in dem Verfahren geltende deutsche Sprache übersetzt werden müssen, aufzuheben, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, dass