Mit einem in französischer Sprache verfassten Entscheid vom 26. August 2014 bestimmte die Gerichtspräsidentin, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. In den Erwägungen dieses Entscheids führte sie aus, dass jedoch die Klage vom 11. August 2014 und deren Beilagen nicht übersetzt werden müssen. B. Am 5. September 2014 änderten B.________ und C.________ ihre Rechtsbegehren in dem Sinne ab, dass sie beantragten, die Gerichtspräsidentin solle die ausserordentliche Generalversammlung auf den 30. September 2014 einberufen und die Publikation im SHAB veranlassen (act. 11). Die Gerichtspräsidentin wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen am 8. September 2014 ab (act. 15).