{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-201_2015-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_201_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bda946e575525dc191c25ef8bf84589b2d5dec2c1df11ef7b67bc0b9e8aa606ca2d69a33bdc44cf389035de1b28c916a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bda946e575525dc191c25ef8bf84589b2d5dec2c1df11ef7b67bc0b9e8aa606ca2d69a33bdc44cf389035de1b28c916a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_201", "Checksum": "7b7f11a4dd53e6517eafa079f22d96c9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 26.01.2015 101 2014 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 26.01.2015 101 2014 201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 26.01.2015 101 2014 201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gemäss Art. 119 ZPO weist die\nVerfahrensleitung Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind,\ngrundsätzlich zurück und fordert die Partei auf, sich dieser Sprache zu bedienen: sie droht ihr an,\nauf die Eingabe nicht einzutreten, falls sie der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist\nnachkommt (Abs. 1). Sie kann von der Partei verlangen, von Beweisurkunden, die nicht in der\nVerfahrenssprache abgefasst sind, eine Übersetzung vorzulegen (Abs. 2).\n\nWenn eine Partei eine andere als die Verfahrenssprache gebraucht, muss ihr auch aufgrund der\nZPO eine Frist gesetzt werden, um in der korrekten Sprache vorzugehen (CPC-HALDY, Basel\n2011, N 3 zu Art. 130). Dabei gilt es jedoch nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen;\nnamentlich mit Bezug auf die Beilagen zu den Rechtsschriften ist eine gewisse Flexibilität\nangesagt, um schikanöse Gesuche um Übersetzung von Aktenstücken zu vermeiden. Soweit der\nRichter die verfahrensfremde Sprache genügend beherrscht, entspricht die vollständige\nÜbersetzung der Aktenstücke keinem eigentlichen Bedürfnis. Jedoch ist das rechtliche Gehör der\nParteien zu wahren (HOFMANN/LÜSCHER, Le Code de procédure civile, Bern 2009, S. 34; vgl. auch\nBK ZPO-FREI, 2012, N 12 zu Art. 129).\n\nDie Gerichtsbehörden verfügen bei der Bestimmung der Verfahrenssprache über ein gewisses\nErmessen (BSK BGG-UEBERSAX, N 4 zu Art. 54).\n\nbb) Die Eingabe vom 11. August 2014 ist in französischer Sprache verfasst. Von den\nBeilagen ist ein leicht überwiegender Teil in französischer Sprache gehalten. Dazu ist zu\nbemerken, dass mehrere dieser in französischer Sprache verfassten Dokumente von D.________,\nVerwaltungsratspräsidentin und zur Zeit einzigen Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin,\nredigiert oder unterzeichnet sind (vgl. act. 2/8, 2/9, 2/26), dass D.________ an zwei\nVerwaltungsratssitzungen, für die das Protokoll in französischer Sprache verfasst wurde,\nteilgenommen hat (act. 2/12 und 2/21) und dass die auf Französisch redigierte Einladung zur\nordentlichen Generalversammlung vom 17. Juli 2014 offensichtlich von D.________ verfasst\nwurde (act. 2/27). Damit ist erstellt, dass die nunmehr einzige Vertreterin der Beschwerdeführerin,\ndie gemäss Handelsregisterauszug übrigens französische Staatsangehörige ist, die in\nfranzösischer Sprache verfasste Rechtsschrift wie auch die dieser beiliegenden Unterlagen\nversteht. In ihrer Eingabe vom 14. August 2014 verlangte die Beschwerdeführerin übrigens\nlediglich die Übersetzung der Eingabe vom 11. August 2014, nicht aber von deren Beilagen (act.\n5). Hinzu kommt aber vor allem auch, dass die in französischer Sprache verfasste, strittige\nEingabe der Beschwerdegegner am 11. August 2014 eingereicht wurde, dass die\nBeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt, aber auch noch am 18. August 2014, durch einen\nfranzösischsprachigen und -schreibenden, im Kanton Waadt praktizierenden Anwalt vertreten\nwurde (act. 5 und 6). Schlussendlich gilt zu erwähnen, dass auch der heutige Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin gemäss Internetauftritt des betreffenden Anwaltsbüros (xxx) nebst weiteren\nSprachen auch Französisch als Arbeitssprache aufführt.\n\nUnter diesen Umständen war die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt und erwies\nsich das Gesuch um Übersetzung der Eingabe vom 11. August 2014 sowie deren Beilagen als\nschikanös und geradezu rechtsmissbräuchlich.\n\nDie Beschwerde wäre somit abzuweisen gewesen, was die Kostenauferlegung an die\nBeschwerdeführerin nach sich zeiht.\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 7\n\nc) Der Instruktionsrichter des hiesigen Gerichtshofs hat insgesamt drei\nMassnahmeentscheide getroffen und dabei jeweils die Kosten vorbehalten. Mit dem Entscheid\nvom 12. September 2014 hiess er ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass\nsuperprovisorischer Massnahmen gut und erteilte der Beschwerde vom 5. September 2014\naufschiebende Wirkung; am 24. September 2014 bestätigte er diesen Entscheid, nachdem die\nBeschwerdegegner sich dem Gesuch nicht widersetzt hatten. Am 25. September 2014 schliesslich\nwies er ein von den Beschwerdegegnern eingereichtes Gesuch um Erlass superprovisorischer\nMassnahmen ab.\n\nIn diesen Verfahren kann zwar die Beschwerdeführerin als obsiegend betrachtet werden. Dieser\nUmstand vermag jedoch angesichts der Bedeutung und Tragweite der in der Hauptsache strittigen\nFrage keine andere Verteilung der Prozesskosten zu rechtfertigen.\n\nd) Zusammengefasst sind die Prozesskosten somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\n5. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 1‘000.- festzusetzen\n(Art. 19 Abs. 1 JR). Sie werden vom Vorschuss der Beschwerdeführerin bezogen.\n\nb) Den Beschwerdegegnern ist antragsgemäss eine Parteientschädigung auszurichten.\nDiese ist global und mit Blick auf die Kriterien von Art. 63 Abs. 2 JR auf Fr. 1‘000.- (Auslagen\ninbegriffen), zuzüglich MWSt von Fr. 80.-, festzusetzen (Art. 104 Abs. 1 und 105 Abs. 2 ZPO; Art.\n124 Abs. 1 JG; 64 Abs. 1 Bst. e und 68 Abs. 4 JR).\n\n(Dispositiv auf nachfolgender Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 7\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\nII. Die Prozesskosten werden der A.________ AG auferlegt.\n\n"}