{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-26", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-201_2015-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_201_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bda946e575525dc191c25ef8bf84589b2d5dec2c1df11ef7b67bc0b9e8aa606ca2d69a33bdc44cf389035de1b28c916a&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641bda946e575525dc191c25ef8bf84589b2d5dec2c1df11ef7b67bc0b9e8aa606ca2d69a33bdc44cf389035de1b28c916a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_201", "Checksum": "7b7f11a4dd53e6517eafa079f22d96c9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 26.01.2015 101 2014 201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 26.01.2015 101 2014 201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 26.01.2015 101 2014 201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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September 2014 bestätigte der Instruktionsrichter seinen Entscheid vom 12. September 2014.\n\nAm 19. September 2014 ersuchten B.________ und C.________ zudem um Erlass\nsuperprovisorischer Massnahmen in dem Sinn, dass der Verwaltungsrat der A.________ AG\naufzufordern sei, bis spätestens zum 17. Oktober 2014 unter Androhung von Strafe eine\nGeneralversammlung mit von ihr genau bezeichneten Traktanden (Abberufung der Präsidentin des\nVerwaltungsrats; Wahl eines neuen Präsidenten des Verwaltungsrats; Wahl zweier Mitglieder des\nVerwaltungsrats) einzuberufen. Mit Entscheid vom 25. September 2014 wies der Instruktionsrichter\ndas Gesuch ab.\n\nD. Am 3. Oktober 2014 liess die A.________ AG dem hiesigen Gerichtshof einen Auszug aus\ndem SHAB zukommen, gemäss dem die Verwaltungsratspräsidentin der A.________ AG auf den\n17. Oktober 2014 eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen hat. In der\nTraktandenliste waren unter anderem auch die in den Eingaben von B.________ und C.________\ngeforderten Punkte enthalten.\n\nAm 20. November 2014 schrieb der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das vor diesem\nGericht hängige Verfahren ab (act. 26).\n\nDie Parteien haben am 9. und am 12. Januar 2015 zur Frage der Kostenverteilung Stellung\ngenommen.\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 7\n\nErwägungen\n\n1. Verfahrenssprache im Kanton Freiburg ist Deutsch oder Französisch (Art. 115 JG). Das\nRechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115\nAbs. 4 JG). Eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von Art. 115 Abs. 4 abweichen,\nwenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst (Art. 118 JG).\n\nDer angefochtene Entscheid erging in französischer Sprache. Da jedoch die zuhanden des\nhiesigen Gerichtshofs verfassten Rechtsschriften beider Parteien in Deutsch gehalten sind,\nrechtfertigt es sich, von Art. 115 Abs. 4 JG abzuweichen und das vorliegende Verfahren in dieser\nSprache durchzuführen.\n\n2. Da der angefochtene Entscheid weder geeignet ist, das Verfahren zu beenden (vgl. Art. 236\nAbs. 1 ZPO) noch einen Entscheid sofort herbeizuführen (vgl. Art. 237 Abs. 1 ZPO), ist er nicht mit\nBerufung anfechtbar. Er beschlägt vielmehr den Rahmen des Verfahrens und stellt mithin eine\nprozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar, die mit Beschwerde anfechtbar\nist (Art. 319 Bst. b ZPO).\n\n3. Da am 17. Oktober 2014 die Generalversammlung der Beschwerdeführerin stattgefunden\nhatte, hat der Gerichtspräsident des Seebezirks das vor ihm durch die Beschwerdegegner\neingeleitete Verfahren am 20. November 2014 als gegenstandslos abgeschrieben; dieser\nEntscheid ist rechtskräftig. Somit ist auch das Verfahren vor dem hiesigen Gerichtshof\ngegenstandslos geworden.\n\n4. Unter diesen Umständen ist noch über die Verteilung und die Festsetzung der\nProzesskosten zu befinden. Die Parteien beantragen, diese der jeweils anderen Partei\naufzuerlegen.\n\na) Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei\nauferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO kann das Gericht indes von den\nVerteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen\nverteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts\nanderes vorsieht. Dass das Gesetz für den vorliegenden Fall etwas anderes bestimmen würde\n(vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 109 ZPO), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Wo das\nGesetz auf das richterliche Ermessen verweist, verlangt es die Berücksichtigung sämtlicher für die\nEntscheidung des konkreten Einzelfalls relevanten Umstände (BGE 136 II 455 E. 4.3). Für die\nKostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist etwa zu berücksichtigen, welche\nPartei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre\nund bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren\ngegenstandslos wurde (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nBBl 2006 S. 7221 [7297]). Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung. Auch müssen\nsie nicht stets kumulativ geprüft werden; vielmehr ist aufgrund des Einzelfalls zu entscheiden,\nwelches Kriterium der Sachlage am ehesten gerecht wird (Urteil RT130197 vom 28. April 2014 des\nObergerichts des Kantons Zürich, E. 5.3; vgl. auch D. JENNY, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung\n[ZPO], 2013, N 16 zu Art. 107 ZPO).\n\nb) Einziger Streitpunkt im vorliegenden Verfahren war die Frage, ob die am 11. August\n2014 eingereichte Eingabe und deren Beilagen in die deutsche Sprache zu übersetzen waren.\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 7\n\n"}