III. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ vom 22. August 2014 wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren 102 2014 163 die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Philippe Corpataux als sein amtlicher Rechtsbeistand bezeichnet. Für das Beschwerdeverfahren 101 2014 170, 171 + 188 wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. V. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ vom 5. September 2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.